§ 202c StGB

§ 202c StGB — Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

Section 202c German Criminal Code — Acts Preparatory to Data Espionage

§ 202c StGB — der sogenannte „Hackerparagraph“ — stellt bereits Vorbereitungshandlungen unter Strafe: das Herstellen, Verschaffen, Verkaufen oder Verbreiten von Passwörtern, Sicherungscodes oder von Programmen, deren Zweck die Begehung einer Tat nach § 202a oder § 202b ist. Strafbar ist also schon das Bereitstellen der Mittel. Die Norm war und ist wegen ihres weiten Wortlauts umstritten.

Historie & Fakten. Mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz (in Kraft 2007) vorverlagerte der Gesetzgeber die Strafbarkeit auf die Vorbereitung — etwa das Verbreiten von Hacker-Werkzeugen. Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Heftig diskutiert wurde das „Dual-Use“-Problem: Viele Werkzeuge der Sicherheitsforschung (Scanner, Exploit-Frameworks) lassen sich sowohl zum Schutz als auch zum Angriff einsetzen. Maßgeblich ist nach herrschender Auslegung die Zweckbestimmung des Programms und der Vorsatz, eine Straftat nach § 202a/202b vorzubereiten. Ausblick & Empfehlung. Für legitime Sicherheitsarbeit ist die Abgrenzung zentral: Werkzeuge, die im Rahmen beauftragter, autorisierter Tests eingesetzt werden, dienen nicht der Vorbereitung einer Straftat. Wer Pentests oder Forschung betreibt, sollte Auftrag, Einwilligung und Zweck dokumentieren und Werkzeuge kontrolliert einsetzen. Die anhaltende Debatte zeigt, wie schmal der Grat zwischen Schutz und Strafbarkeit formuliert ist. Dies ist keine Rechtsberatung; im Einzelfall ist juristischer Rat einzuholen.
§ 202c StGB — § 202c StGB — Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten