§ 303a StGB

§ 303a StGB — Datenveränderung

Section 303a German Criminal Code — Data Tampering

§ 303a StGB stellt das rechtswidrige Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern fremder Daten unter Strafe. Geschützt wird das Interesse des Berechtigten an der unversehrten Nutzbarkeit seiner Daten — gewissermaßen die „Sachbeschädigung“ im digitalen Raum. Auch der Versuch ist strafbar.

Historie & Fakten. Bereits 1986 eingeführt, schützt § 303a die Integrität und Verfügbarkeit von Daten. Tathandlungen sind das Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen und Verändern; der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, der Versuch ist strafbar. Praktisch erfasst werden etwa das Verbreiten von Schadsoftware, die Daten überschreibt oder verschlüsselt (Ransomware), oder das unbefugte Verändern von Datenbeständen. Es handelt sich um ein relatives Antragsdelikt (§ 303c StGB). Ausblick & Empfehlung. § 303a ist der zentrale Straftatbestand bei Angriffen, die Daten zerstören oder verschlüsseln — und damit unmittelbar relevant für die strafrechtliche Aufarbeitung von Ransomware-Vorfällen. Aus Unternehmenssicht unterstreicht das den Wert sauberer, gerichtsverwertbarer Beweissicherung (Chain of Custody): Eine Anzeige ist nur so belastbar wie die zugrunde liegende Dokumentation. Die Einwilligung des Berechtigten schließt den Tatbestand aus. Dies ist keine Rechtsberatung.
§ 303a StGB — § 303a StGB — Datenveränderung