§ 303b StGB
§ 303b StGB — Computersabotage
Section 303b German Criminal Code — Computer Sabotage
§ 303b StGB stellt die erhebliche Störung einer Datenverarbeitung unter Strafe, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist. Erfasst werden unter anderem Datenveränderung, das Eingeben oder Übermitteln von Daten in Schädigungsabsicht (etwa DoS-/DDoS-Angriffe) und das Beschädigen von Anlagen. Bei Angriffen auf Unternehmen und Behörden steigt der Strafrahmen deutlich.
Historie & Fakten. § 303b baut auf § 303a auf und stellt die erhebliche Störung wesentlicher Datenverarbeitungen unter Strafe; eine Tathandlung ist unter anderem das Eingeben oder Übermitteln von Daten in Nachteilszufügungsabsicht, was insbesondere DoS- und DDoS-Angriffe erfasst. Der Grundtatbestand reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; betrifft die Tat eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, erhöht sich der Rahmen auf bis zu fünf Jahre, in besonders schweren Fällen weiter.
Ausblick & Empfehlung. § 303b ist der einschlägige Tatbestand für Angriffe, die den Betrieb lahmlegen — von Ransomware bis DDoS — und besonders relevant, wo kritische Infrastruktur betroffen ist. Für Betreiber bedeutet das: Ein erfolgreicher Angriff ist nicht nur ein technisches, sondern ein strafrechtlich fassbares Ereignis, dessen Aufklärung von sauberer forensischer Dokumentation lebt. Strafrecht und regulatorische Pflichten (etwa NIS2-Meldungen) laufen dabei parallel. Dies ist keine Rechtsberatung.